b) Die Gemeinden sind befugt, in ihrer baurechtlichen Grundordnung einen Mindestanteil an Erstwohnungen vorzuschreiben (vgl. Art. 71a BauG, vorher aArt. 73 BauG). In der Gemeinde Sigriswil wurden im Jahr 1987 erstmals Vorschriften über den Erstwohnungsanteil erlassen (heute Art. 213 GBR6).7 Bei den hier betroffenen Mehrfamilienhäusern auf Parzelle Nr. F.________ wurde die Erstwohnungsanteilspflicht bereits im Jahr 1986, das heisst vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmung im GBR, als Personaldienstbarkeit zugunsten der Gemeinde vereinbart.8