Eine Befreiung einer Stockwerkeinheit von der öffentlich-rechtlichen Erstwohnungspflicht betreffe auch die auf der Stammparzelle lastende Dienstbarkeit, weshalb für die Befreiung entweder die Zustimmung aller Grundeigentümer oder ein Abtausch mit einer anderen Stockwerkeinheit erforderlich sei. Im vorliegenden Verfahren lägen weder die erforderlichen Zustimmungen vor, noch würde die beantragte Befreiung die zulässige Zweitwohnungsquote einhalten. Die Beschwerde sei abzuweisen, auch wenn die BVD zur Auffassung gelange, die Gemeinde hätte einen Nichteintretensentscheid erlassen sollen.