_ sei insofern speziell, als dass die Erstwohnungspflicht vor Inkrafttreten der Erstwohnungsvorschriften gestützt auf einen Dienstbarkeitsvertrag entstanden sei. Diese Dienstbarkeit sei auf der Stammparzelle eingetragen und sei öffentlich-rechtlichen Verfügungen nicht zugänglich. Die Stockwerkeinheit Nr. F.________-14 der Beschwerdeführenden sei nie eine Zweitwohnung gewesen. Eine Befreiung einer Stockwerkeinheit von der öffentlich-rechtlichen Erstwohnungspflicht betreffe auch die auf der Stammparzelle lastende Dienstbarkeit, weshalb für die Befreiung entweder die Zustimmung aller Grundeigentümer oder ein Abtausch mit einer anderen Stockwerkeinheit erforderlich sei.