Der Regierungsstatthalter von Thun teilte mit Eingabe vom 11. März 2021 mit, das Verfahren um Befreiung der Stockwerkeinheit Nr. F.________-12 sei beim Regierungsstatthalteramt hängig. Es handle sich ‒ anders als im vorliegenden Fall ‒ nicht um eine baubewilligungspflichtige Umnutzung von Erst- zu Zweitwohnung, sondern um die nachträgliche Prüfung einer bisherigen Zweitwohnung. Die Liegenschaft Sigriswil Gbbl. Nr. F.________ sei insofern speziell, als dass die Erstwohnungspflicht vor Inkrafttreten der Erstwohnungsvorschriften gestützt auf einen Dienstbarkeitsvertrag entstanden sei.