Der Regierungsstatthalter bat die Gemeinde, zu den Befreiungsgesuchen der Beschwerdeführenden (Nr. F.________-14) sowie der Eigentümer der Stockwerkeinheit Nr. F.________-12 eine Stellungnahme einzureichen. Auf telefonische Nachfrage der Gemeinde erklärte er, dass sie über das Gesuch der Beschwerdeführenden entscheiden solle.3 4. Mit Verfügung vom 17. November 2020 wies die Gemeinde das Gesuch der Beschwerdeführenden um Befreiung vom Zweckentfremdungsverbot ab. 5. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 4. Dezember 2020 Beschwerde beim Regierungsstatthalter von Thun ein. Dieser leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber an die