Die Gemeinde habe ihnen damals mitgeteilt, dass der Erstwohnungsanteil in der Überbauung vollständig ausgeschöpft sei. Die Beschwerdeführenden ersuchten den Regierungsstatthalter, ihr Gesuch um Befreiung vom Zweckentfremdungsverbot vom 5. Januar 2011 noch einmal ernsthaft zu prüfen. Der Erstkäufer ihrer Stockwerkeinheit Nr. F.________-14 habe die Wohnung ab Bauplan als Ferienwohnung erworben. Ausserdem bezweifeln sie den rechtsgültigen Bestand der Dienstbarkeit.2 Der Regierungsstatthalter bat die Gemeinde, zu den Befreiungsgesuchen der Beschwerdeführenden (Nr. F.________-14) sowie der Eigentümer der Stockwerkeinheit Nr. F.________-12 eine Stellungnahme einzureichen.