Die Beschwerdeführenden wehrten sich mit verschiedenen Eingaben gegen eine Anmerkung des Zweckentfremdungsverbots auf ihrer Stockwerkeinheit Nr. F.________-14. Sie machten unter anderem geltend, dass hinsichtlich der Ausschöpfung des Zweitwohnungsanteils viele Ungereimtheiten bestünden. Die Gemeinde habe bei einzelnen Eigentümern eine Feriennutzung geduldet oder vereinbart, ohne dass dies rechtlich geregelt worden sei. Im Jahr 2011 hätten sie ein Gesuch um Befreiung ihrer jetzigen Stockwerkeinheit F.________-14 eingereicht. Die Gemeinde habe ihnen damals mitgeteilt, dass der Erstwohnungsanteil in der Überbauung vollständig ausgeschöpft sei.