F.________-5 und F.________-10 vorgenommen. Vorbehalten blieben Befreiungen im Rahmen eines allfälligen späteren Baugesuchs.1 3. Einige Stockwerkeigentümer waren mit der Anmerkung des Zweckentfremdungsverbots bei ihrer Stockwerkeinheit einverstanden. Bei diesen Stockwerkeinheiten wurde das Zweckentfremdungsverbot bereits im Grundbuch angemerkt (Gbbl. Nrn. F.________-1, F.________-3, F.________-4, F.________-6, F.________-7, F.________-8, F.________-9, F.________-11, F.________-16). Der Eigentümer der Stockwerkeinheit Nr. F.________-12 ersuchte den Regierungsstatthalter um Befreiung von der Nutzungseinschränkung und berief sich dazu auf eine Zusicherung der Gemeinde.