Nach Angaben der Gemeinde würden auch die Stockwerkeinheiten Nrn. F.________-2, F.________-12, F.________-13 und F.________-15 als Zweitwohnungen angesehen. Wenn alle Stockwerkeigentümer einverstanden seien, werde die Anmerkung des Zweckentfremdungsverbots lediglich auf den verbleibenden Stockwerkeinheiten angemerkt. Ohne Gegenbericht bis am 31. März 2020 gehe er davon aus, dass alle Stockwerkeigentümer mit dieser Zuteilung einverstanden seien. Andernfalls werde die Eintragung auf allen Stockwerkeinheiten mit Ausnahme der bereits befreiten Nrn. F.________-5 und F.________-10 vorgenommen.