2. Weil die Nutzungsbeschränkung nur auf dem Stammgrundstück Nr. F.________, nicht aber auf den Grundbuchblättern der einzelnen Stockwerkeinheiten eingetragen ist, ersuchte die Gemeinde den Regierungsstatthalter von Thun um Bereinigung der Anmerkungen auf der Parzelle Nr. F.________. Am 26. Februar 2020 informierte der Regierungsstatthalter die Stockwerkeigentümer der Parzelle Nr. F.________, dass vorgesehen sei, die Anmerkung auf den jeweiligen Stockwerkeinheiten mit der Bezeichnung «Zweckentfremdungsverbot gemäss Erstwohnungsanteilsvorschriften» anzumerken. Zwei Stockwerkeinheiten (Gbbl. Nrn. F.________-5 und F.________-10) seien bereits von der Nutzungseinschränkung befreit worden.