«Mit Beschluss vom 18.8.1986 des Gemeinderates von Sigriswil wurde das Baugebiet der Gemeinde Sigriswil mit einer Planungszone im Sinne des Bundesgesetzes über die Raumplanung belegt. Im Sinne einer Zustimmung nach Art. 62 Abs. 2 BauG wurde zwischen der Einwohnergemeinde Sigriswil und der Bauherrschaft ein Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen, der die jeweiligen Eigentümer verpflichtet zu unterlassen, in den zu erstellenden Gebäuden mehr als 40 % der Bruttogeschossfläche als Zweitwohnung benutzen zu lassen. Dieser Dienstbarkeitsvertrag bildet einen Bestandteil dieser Baubewilligung. Er ist vor Baubeginn im Grundbuch einzutragen.»