a) Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Regierungsstatthalteramt keinen Fachbericht der KDP einholen musste. Der Einbezug des Berner Heimatschutzes genügte. Da das Bauvorhaben gegen die gemeindeeigenen Ästhetikvorschriften verstösst, ist es nicht bewilligungsfähig. Das Regierungsstatthalteramt hat deshalb zu Recht den Bauabschlag erteilt. Dass der erste Fachbericht des Berner Heimatschutzes auf einem Missverständnis beruhte, ist den rudimentären Baugesuchsunterlagen geschuldet. Das Regierungsstatthalteramt hat daher die entsprechenden Kosten zu Recht der Beschwerdeführerin als Baugesuchstellerin auferlegt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.