14 Abs. 4 BewD). Es ist Sache der Bauherrschaft, vollständige und widerspruchsfreie Pläne einzureichen.24 Den Vorakten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem ersten Baugesuch lediglich rudimentäre Pläne und Unterlagen einreichte, die den massgeblichen Bestimmungen von Art. 12 ff. BewD nicht entsprachen. So reichte sie keinen Situationsplan gemäss Art. 12 BewD, sondern bloss eine unbeglaubigte Plankopie aus dem RegioGis ein. Zudem fehlten die gemäss Art. 13 BewD verlangten baupolizeilichen Angaben. Auf der Nordwestseite des Schulhauses war lediglich ein nicht vermasstes und nicht näher bezeichnetes gelbes Rechteck eingezeichnet.