51 Abs. 2 BewD). Bei den Kosten für die Fachberichte des Berner Heimatschutzes, die das Regierungsstatthalteramt richtigerweise einholte, handelt es sich um ein Expertenhonorar, für das die Beschwerdeführerin als Baugesuchstellerin grundsätzlich aufzukommen hat. Das bestreitet sie auch nicht grundsätzlich, sie wendet sich einzig gegen Auflage der Kosten des ersten Fachberichts, weil dieser auf falschen Annahmen beruhe. c) Die Parteien haben eine Mitwirkungspflicht, wenn sie aus einem Begehren eigene Rechte ableiten oder wenn die Spezialgesetzgebung dies vorsieht (Art. 20 Abs. 1 und 3 VRPG). Im Baubewilligungsverfahren besteht eine solche spezialgesetzliche Mitwirkungspflicht indem