b) Vorab ist festzuhalten, dass die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens grundsätzlich von den Gesuchstellenden zu tragen sind (Art. 52 Abs. 1 BewD, Art. 107 VRPG). Ist das Regierungsstatthalteramt Baubewilligungsbehörde, bemisst sich die Gebühr für seine Leistungen nach der GebV23. Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG und Art. 11 GebV; vgl. dazu auch Art. 51 Abs. 2 BewD).