Der entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen. Der Wunsch der Beschwerdeführerin nach einer optimalen Lösung zur Verminderung der Glatteisbildung ist zwar ohne weiteres nachvollziehbar. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Bauvorhaben, das gegen die Ästhetikvorschriften verstösst, nicht bewilligungsfähig ist.22 Das Regierungsstatthalteramt hat deshalb zu Recht den Bauabschlag erteilt. 4. Kosten des Fachberichts Berner Heimatschutz