Es kann somit nicht gesagt werden, dass das Bauvorhaben hinsichtlich der Fassadengestaltung zu einer guten Gesamtwirkung führt. Es besteht keine Veranlassung, diesbezüglich von den nachvollziehbaren und überzeugenden Einschätzungen des Regierungsstatthalteramts, des Berner Heimatschutzes und der KDP abzuweichen. Diese sind anhand der Akten, insbesondere der darin enthaltenen Fotos und Pläne, gut nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin einen Augenschein beantragt, sind davon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Der entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen.