Das Regierungsstatthalteramt kommt im angefochtenen Entscheid gestützt auf die fachliche Beurteilung des Berner Heimatschutzes zum Schluss, dass das Bauvorhaben sowohl in gestalterischer Hinsicht (Wetterschutzdach in Glas und Metall als gestalterisch nicht passende «Zutat» zum bestehenden Kontrast von Holzfassade und hangseitigem Anbau) als auch in Bezug auf die Proportionen nicht den angeführten Gestaltungsvorschriften entspreche. Damit widerspreche es sowohl den Vorgaben des Baugesetzes als auch denjenigen des Gemeindebaureglements.