Wer dafür in Frage kommt, wird im GBR 1995 nicht näher ausgeführt. Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist der Berner Heimatschutz eine Organisation im Sinn von Art. 2 DPV16,17 weshalb er für die Betreuung erhaltenswerter Baudenkmäler, die nicht Bestandteil einer im Bauinventar aufgenommenen Baugruppe sind, beigezogen werden kann (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. a DPV). Auch soweit es um die Aufgabe geht, Bauvorhaben auf ihre Verträglichkeit mit dem Orts- und Landschaftsbild zu beurteilen, wird in der Praxis der Berner Heimatschutz (bzw. seine F.________ und Bauberaterinnen) als leistungsfähige örtliche Fachstelle für Ortsbildfragen anerkannt.18