d) Weil das betroffene Schulhaus zwar erhaltenswert, aber nicht Bestandteil einer im Bauinventar aufgenommenen Baugruppe ist, war das Regierungsstatthalteramt nach dem Gesagten nicht verpflichtet, die KDP beizuziehen. Es genügte der Einbezug der Gemeinde bzw. deren Fachstelle.14 Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem gemäss Art. 36 Abs. 1 BauG zumindest für die Beurteilung des ersten Baugesuchs massgebenden GBR 199515, das verlangte, dass Bauvoranfragen und Baugesuche zur Beurteilung und Beratung ausgewiesenen Fachleuten vorzulegen seien (Art. 54 Abs. 3 i.V.m. Art. 40 Abs. 4 GBR 1995). Wer dafür in Frage kommt, wird im GBR 1995 nicht näher ausgeführt.