VRPG) verpflichtet die entscheidende Behörde grundsätzlich, ihr rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweise abzunehmen, soweit diese für den Entscheid erheblich sind. Darf die Behörde in antizipierter Beweiswürdigung annehmen, dass ihre Überzeugung durch weitere Abklärungen nicht geändert würde, so kann von der Beweisabnahme abgesehen werden.12 Welche Beweismittel rechtserheblich sind, entscheidet sich danach, über welche Sachverhaltselemente und Tatsachen für die Anwendung der in Frage stehenden Normen der Beweis zu führen ist. Dies ergibt sich wiederum aus dem materiellen Recht.13