Diesen hat sie nach pflichtgemässem Ermessen auszufüllen. Schreibt die Spezialgesetzgebung im Einzelnen vor, wie das Beweisverfahren durchzuführen ist, verbleibt der Behörde insoweit kein Spielraum.8 Im Baubewilligungsverfahren ist die einlässliche Prüfung der Baueingabe Sache der Baubewilligungsbehörde. Diese hat die massgebenden Verhältnisse und Fragen gründlich abzuklären.9 Dazu holt sie die Amtsberichte mit Anträgen, Verfügungen oder Stellungnahmen der zuständigen Behörden von Bund und Kanton ein (Art. 21 BewD) und konsultiert die zuständigen kantonalen oder leistungsstarken örtlichen Fachstellen (Art 22 f. BewD).