Das Regierungsstatthalteramt habe diesem Antrag nicht stattgegeben und nur die Meinung des Bauberaters des Berner Heimatschutz berücksichtigt. Es möge zwar zutreffen, dass der Einbezug der KDP «nicht zwingend», gewesen sei. Weil Einwände besonderer Art bestanden hätten, wäre es aber gestützt auf Art. 22 BewD3 angezeigt gewesen, diese als kantonale Fachstelle beizuziehen. Zwar stehe in Art. 22 Abs. 2 BewD, dass anstelle der kantonalen Fachstelle auch leistungsfähige örtliche Fachstellen konsultiert werden können. Dies sei aber nicht vorgeschrieben und ausserdem sei es fraglich, ob damit der gesamtkantonal tätige Berner Heimatschutz gemeint sei.