Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2020/213 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 27. Juli 2021 in der Beschwerdesache zwischen C.________ Beschwerdeführerin und Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 12. November 2020 (bbew 249/2019; Wetterschutzdach) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Parzelle G.________ Grundbuchblatt Nr. D.________. Diese liegt in der Zone für öffentliche Nutzung (ZöN) «Schulanlage». Darauf befindet sich das vom regionalen Baustil geprägte Schulhaus G.________, das im Jahr 1956 gebaut wurde und gemäss Bauinventar als erhaltenswert eingestuft ist. Die Schulhauswohnungen wurden im Jahr 2014 renoviert. Dabei wurde auf der Rückseite des Hauses ein neuer Anbau (Laubenkonstruktion) mit neuen Wohnungszugängen mit Treppenaufgang (Aussenerschliessung des Obergeschosses) erstellt. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt nun, die bestehenden Wohnungseingänge mit einem Wetterschutzdach in Glas und Stahl zu versehen, um die Bewohner vor Regen, Schnee und der damit verbundenen Glätte sowie Unfallgefahr zu schützen. Deshalb reichte sie am 30. September 2019 ein Baugesuch (datiert vom 27. September 2019) ein für den Bau eines Wetterschutzdachs über den Wohnungseingängen des Schulhauses G.________. Das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli holte beim Berner Heimatschutz einen Fachbericht betreffend Einpassung ins Orts- und Landschaftsbild ein. Mit Fachbericht vom 29. November 2019 beantragte dieser, das Bauvorhaben nicht zu bewilligen. Das Regierungsstatthalteramt führte daraufhin am 20. Dezember 2019 ein Bereinigungsgespräch mit Augenschein durch. Als Ergebnis wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin überarbeitete, massstäbliche Pläne einreicht und ihr Baugesuch überarbeitet. Am 17. Januar 2020 reichte die Beschwerdeführerin überarbeitete Baugesuchspläne ein. Der Berner Heimatschutz beantragte mit Fachbericht vom 25. Januar 2020 erneut, das Bauvorhaben nicht zu bewilligen. Zur besseren Einpassung schlug er vor, das Wetterschutzdach gegen Norden auf die Flucht des Hauptdaches zu reduzieren und auf der Nordostseite auf die Überdeckung bis zur Eingangstüre der Wohnung Ost zu kürzen. Die Beschwerdeführerin hielt an ihrem Projekt fest. Mit Entscheid vom 13. März 1/9 BVD 110/2020/213 2020 erteilte das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli dem Bauvorhaben den Bauabschlag. Vor Ablauf der Rechtsmittelfrist teilte die Beschwerdeführerin dem Regierungsstatthalteramt mit, dass sie das Projekt überarbeiten und neue Pläne einreichen werde. Gestützt auf diese Mitteilung nahm das Regierungsstatthalteramt das Baubewilligungsverfahren wieder auf. Am 18. Mai 2020 reichte die Beschwerdeführerin die neuen Baugesuchsunterlagen (datiert vom 15. Mai 2020) ein. Mit Fachbericht vom 17. Juni 2020 stellte der Berner Heimatschutz denselben Antrag wie mit Fachbericht vom 25. Januar 2020. Am 29. Oktober 2020 führte das Regierungsstatthalteramt mit der Beschwerdeführerin und dem Berner Heimatschutz ein Bereinigungsgespräch durch, welches nicht zu einer Einigung führte. Mit Entscheid vom 12. November 2020 erteilte das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli dem Bauvorhaben erneut den Bauabschlag. 2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 12. November 2020, die Erteilung der Baubewilligung gemäss den eingereichten Plänen und die Reduktion der im Gesamtentscheid in Rechnung gestellten Kosten des Berner Heimatschutzes um CHF 330.00. Zur Begründung macht sie insbesondere geltend, es hätte ein Fachbericht bei der kantonalen Denkmalpflege und nicht beim Berner Heimatschutz eingeholt werden müssen. Diese würde das Bauvorhaben positiv bewerten. Der erste Fachbericht des Berner Heimatschutzes beruhe auf falschen Annahmen. Sie erachte es deshalb als stossend, wenn sie diesen bezahlen müsse. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In seiner Vernehmlassung vom 10. Dezember 2020 beantragte das Regierungsstatthalteramt die Abweisung der Beschwerde. Das Rechtsamt holte einen Bericht der Denkmalpflege des Kantons Bern (KDP) ein. Anschliessend gab es den Beteiligten Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Von dieser Möglichkeit machte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. April 2021 Gebrauch. Auf die Rechtsschriften, die Vorakten und den Bericht der KDP wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen a) Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsstatthalteramts zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin, deren Baugesuch abgewiesen wurde, ist durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Einbezug der Denkmalpflege des Kantons Bern 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 2/9 BVD 110/2020/213 a) Das Regierungsstatthalteramt hat dreimal einen Fachbericht des Berner Heimatschutzes eingeholt, aber die KDP trotz wiederholten entsprechenden Antrags der Beschwerdeführerin nicht beigezogen. Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, das Regierungsstatthalteramt hätte einen Fachbericht von der KDP einholen und diese miteinbeziehen müssen. Sie habe darum ersucht, weil sie gewusst habe, dass deren Beurteilung nicht mit derjenigen des Berner Heimatschutzes übereinstimme. Das Regierungsstatthalteramt habe diesem Antrag nicht stattgegeben und nur die Meinung des Bauberaters des Berner Heimatschutz berücksichtigt. Es möge zwar zutreffen, dass der Einbezug der KDP «nicht zwingend», gewesen sei. Weil Einwände besonderer Art bestanden hätten, wäre es aber gestützt auf Art. 22 BewD3 angezeigt gewesen, diese als kantonale Fachstelle beizuziehen. Zwar stehe in Art. 22 Abs. 2 BewD, dass anstelle der kantonalen Fachstelle auch leistungsfähige örtliche Fachstellen konsultiert werden können. Dies sei aber nicht vorgeschrieben und ausserdem sei es fraglich, ob damit der gesamtkantonal tätige Berner Heimatschutz gemeint sei. Hinzu komme, dass der Berner Heimatschutz in den Baubewilligungsverfahren einspracheberechtigt sei und sich somit als Partei am Verfahren beteiligen könne. Eine Fachstelle müsse jedoch neutral sein. Im Übrigen habe das Regierungsstatthalteramt entgegen der von ihm angeführten «langjährigen Praxis» im Jahr 2014 beim Um- und Ausbau der Wohnungen einen Fachbericht bei der Denkmalpflege und nicht beim Berner Heimatschutz eingeholt. Die KDP habe in ihrer Beurteilung vom 15. Mai 2014 festgehalten, dass sie «die neue zeitgenössisch gestaltete Erschliessung auf der Rückseite» als gute Lösung erachte. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin gemeinsam mit der KDP eine Begehung vor Ort durchgeführt. Die KDP habe daraufhin positiv Stellung zum geplanten Wetterschutzdach bezogen. b) Zweck des Baubewilligungsverfahrens ist es, Bauvorhaben vor ihrer Ausführung auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften des Bau- und Planungsrechts sowie mit gewissen weiteren Vorschriften zu prüfen (vgl. Art. 2 BauG).4 Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren im Sinn des VRPG5, weshalb der Untersuchungsgrundsatz gilt. Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie bestimmen Art und Umfang der Ermittlungen, ohne an die Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein (Art. 18 Abs. 1 und 2 VRPG). Es ist somit Sache der Behörden, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären.6 Den Parteien bleibt es unbenommen, Beweisanträge zu stellen. Die Behörde ist jedoch nicht daran gebunden, sondern sie kann und muss den Sachverhalt in eigener Verantwortung feststellen und die sachdienlichen Beweismittel auch ohne entsprechendes Begehren beiziehen.7 Bei der Erhebung und Abnahme von Beweisen steht der Behörde ein weiter Ermessensspielraum zu. Diesen hat sie nach pflichtgemässem Ermessen auszufüllen. Schreibt die Spezialgesetzgebung im Einzelnen vor, wie das Beweisverfahren durchzuführen ist, verbleibt der Behörde insoweit kein Spielraum.8 Im Baubewilligungsverfahren ist die einlässliche Prüfung der Baueingabe Sache der Baubewilligungsbehörde. Diese hat die massgebenden Verhältnisse und Fragen gründlich abzuklären.9 Dazu holt sie die Amtsberichte mit Anträgen, Verfügungen oder Stellungnahmen der zuständigen Behörden von Bund und Kanton ein (Art. 21 BewD) und konsultiert die zuständigen kantonalen oder leistungsstarken örtlichen Fachstellen (Art 22 f. BewD). Die Baubewilligungsbehörde kann zudem weitere Abklärungen treffen und insbesondere Sachverständige beiziehen (vgl. Art. 23 BewD) oder Gutachten einholen 3 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 4 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Vorbemerkungen zu den Art. 32-44 N.1 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 6 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 1 7 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 24 8 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 26 9 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 38-39 N.9a 3/9 BVD 110/2020/213 (Art 19 Abs. 1 Bst. g VRPG), wenn ein Bauentscheid besonderes Fachwissen voraussetzt, über das sie nicht selber verfügt. c) Aus den Verfahrensrechten der Parteien ergeben sich bestimmte Mindestanforderungen an die Untersuchungspflicht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV10, Art. 26 Abs. 2 KV11, Art. 21 ff. VRPG) verpflichtet die entscheidende Behörde grundsätzlich, ihr rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweise abzunehmen, soweit diese für den Entscheid erheblich sind. Darf die Behörde in antizipierter Beweiswürdigung annehmen, dass ihre Überzeugung durch weitere Abklärungen nicht geändert würde, so kann von der Beweisabnahme abgesehen werden.12 Welche Beweismittel rechtserheblich sind, entscheidet sich danach, über welche Sachverhaltselemente und Tatsachen für die Anwendung der in Frage stehenden Normen der Beweis zu führen ist. Dies ergibt sich wiederum aus dem materiellen Recht.13 Ob ein Bauvorhaben den Vorschriften über den Ortsbild-, Landschafts- und Baudenkmalschutz entspricht, hat die Baubewilligungsbehörde zu entscheiden. Sie hat die zuständige kantonale Fachstelle zu konsultieren, wenn gegen ein Vorhaben Bedenken oder Einwände wegen Beeinträchtigung des Ortsbildes oder der Landschaft bestehen, die nicht offensichtlich unbegründet sind (Art 22 Abs. 1 Bst. a BewD). Wo leistungsfähige örtliche Fachstellen bestehen, können diese konsultiert werden (Art. 22 Abs. 2 BewD). Die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) ist im Baubewilligungsverfahren nur bei prägenden Bauvorhaben beizuziehen (vgl. Art. 10 Abs. 4 BauG und Art. 22a BewD). Der Beizug der KDP als zuständige kantonale Fachstelle ist obligatorisch bei schützenswerten Baudenkmälern sowie bei erhaltenswerten Baudenkmälern, die Bestandteil einer im Bauinventar aufgenommenen Baugruppe sind. Bei den übrigen erhaltenswerten Baudenkmälern genügt der Einbezug der Gemeinde (vgl. Art. 10c BauG, Art. 22 Abs. 3 BewD). d) Weil das betroffene Schulhaus zwar erhaltenswert, aber nicht Bestandteil einer im Bauinventar aufgenommenen Baugruppe ist, war das Regierungsstatthalteramt nach dem Gesagten nicht verpflichtet, die KDP beizuziehen. Es genügte der Einbezug der Gemeinde bzw. deren Fachstelle.14 Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem gemäss Art. 36 Abs. 1 BauG zumindest für die Beurteilung des ersten Baugesuchs massgebenden GBR 199515, das verlangte, dass Bauvoranfragen und Baugesuche zur Beurteilung und Beratung ausgewiesenen Fachleuten vorzulegen seien (Art. 54 Abs. 3 i.V.m. Art. 40 Abs. 4 GBR 1995). Wer dafür in Frage kommt, wird im GBR 1995 nicht näher ausgeführt. Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist der Berner Heimatschutz eine Organisation im Sinn von Art. 2 DPV16,17 weshalb er für die Betreuung erhaltenswerter Baudenkmäler, die nicht Bestandteil einer im Bauinventar aufgenommenen Baugruppe sind, beigezogen werden kann (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. a DPV). Auch soweit es um die Aufgabe geht, Bauvorhaben auf ihre Verträglichkeit mit dem Orts- und Landschaftsbild zu beurteilen, wird in der Praxis der Berner Heimatschutz (bzw. seine F.________ und Bauberaterinnen) als leistungsfähige örtliche Fachstelle für Ortsbildfragen anerkannt.18 Das entspricht offensichtlich auch der Praxis der Beschwerdeführerin, bestimmt doch gemäss dem heute geltenden Art. 421 Abs. 1 GBR 202019 der Gemeinderat unabhängige und in Gestaltungsfragen ausgewiesene Fachleute, welche die Bauwilligen und die Baubewilligungsbehörden in Fällen beraten, die für das Orts- und Landschaftsbild von Bedeutung 10 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 11 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 12 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 28 13 vgl. BGE 142 II 243 E. 2.4; 137 II 266 E. 3.2 14 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 10a- 10f N. 17 15 Baureglement der Gemeinde G. vom 1. Dezember 1995 (GBR 1995) 16 Verordnung vom 25. Oktober 2000 über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV; BSG 426.411) 17 Vgl. VGE 2019/161 vom 10. März 2021 E. 5.1.3 18 Vgl. dazu etwa BDE RA Nr. 110/2008/82 E. 5b; 110/2006/45 E. 2a; 110/1996/118 E. 7 19 Baureglement der Gemeinde G. vom 24. August 2020 (GBR 2020) 4/9 BVD 110/2020/213 sind oder spezielle gestalterische Fragen zu Bau- und Aussenraum betreffen. Gemäss Hinweis zu dieser Bestimmung gelten als Fachleute unter anderem die Bauberaterinnen und F.________ des Berner Heimatschutzes. Es ist demnach nicht zu beanstanden, sondern steht viel mehr im Einklang mit den kantonalen und kommunalen Bestimmungen, dass das Regierungsstatthalteramt den Berner Heimatschutz beigezogen hat. 3. Einordnung und Gestaltung a) Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, dass man Gestaltungsvorschriften unterschiedlich auslegen könne. Dies zeige sich darin, dass die KDP das Bauvorhaben positiv bewertet habe, während dem es dem Berner Heimatschutz nicht gefalle. Die Materialwahl (feuerverzinkter Stahl und Glas) sei weder generell ortsfremd noch im konkreten Fall unpassend. Mit dem Wetterschutz aus diesen Materialien werde am modernen, rückwärtigen Anbau des Schulhauses eine gute Gesamtwirkung erzielt. Die bestehende Konstruktion werde so mit dem bereits beim Anbau verwendeten Material ergänzt und es entstehe eine Einheit. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Wetterschutz nicht an der Hauptfassade, sondern an der rückwärtigen Fassade erstellt werden solle und dass das Schulhaus nicht als schützenswert, sondern nur als erhaltenswert eingestuft werde. Bei erhaltenswerten Gebäuden seien auch Veränderungen möglich, die bei schützenswerten Gebäuden unter Umständen nicht möglich seien. Würde man der Forderung des Berner Heimatschutzes, das Wetterschutzdach zu verkleinern, nachkommen, könnte dieses seine Funktion kaum mehr erfüllen. Es mache keinen Sinn, die Gestaltung des Daches höher als dessen Zweckmässigkeit zu gewichten. Zu den Bedürfnissen des heutigen Lebens und Wohnens gehöre auch, dass vor der Haustüre ein sinnvoller Wetterschutz vorhanden sei. In den Schlussbemerkungen hält die Beschwerdeführerin fest, sie könne dem Bericht der KDP entnehmen, dass ihr Bauvorhaben im Grundsatz bewilligungsfähig sei. Ein konstruktiver Wetterschutz bedinge immer ein Vordach, welches über die unterliegenden Geländer- und Holzteile auskrage. Ausserdem befinde sich der Treppenaufgang auf der hangseitigen Rückseite des Gebäudes und das projektierte Vordach werde nur aus hangseitiger Lage zu sehen sein. Herr A.________ von der KDP habe an der Begehung mitgeteilt, dass der nordseitige Aufgang nicht Teil des erhaltenswerten Gebäudes sei. b) Baudenkmäler können nach den Bedürfnissen des heutigen Lebens und Wohnens für bisherige oder passende neue Zwecke genutzt und unter Berücksichtigung ihres Wertes verändert werden (Art. 10b Abs. 1 Satz 1 BauG). Erhaltenswerte Baudenkmäler sind in ihrem äusseren Bestand und mit ihren bedeutenden Raumstrukturen zu bewahren (Art. 10b Abs. 3 Satz 1 BauG). Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen dürfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (Art. 9 Abs. 1 BauG). Diese Vorschrift stellt die «ästhetische Generalklausel» im Sinne eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots dar. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört. Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können. Derartige Vorschriften müssen, um selbständige Bedeutung zu erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.20 Sowohl das GBR 1995 als auch das GBR 2020 enthalten Bestimmungen zur Gestaltung von Bauten und Anlagen: Diese sind gemäss Art. 20 Abs. 1 GBR 1995 bzw. Art. 411 Abs. 1 GBR 2020 so zu gestalten, dass zusammen mit der Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die bei der Beurteilung zu berücksichtigenden Einzelheiten stimmen in ihrem wesentlichen Regelungsgehalt überein (vgl. Art. 20 Abs. 2 GBR 1995 bzw. Art. 411 Abs. 2 GBR 2020). Sie gehen weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG, weshalb 20 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9-10 N. 4 und 13; BVR 2009 S. 328 E. 5.2 mit Hinweisen 5/9 BVD 110/2020/213 ihnen selbständige Bedeutung zukommt. Der Begriff «gute Gesamtwirkung» stellt einen unbestimmten kommunalen Gesetzesbegriff dar, bei dessen Auslegung die kommunalen Behörden einen gewissen Beurteilungsspielraum haben. Jedoch dürfen auch an das Erfordernis der guten Gesamtwirkung nicht unverhältnismässig hohe Ansprüche gestellt werden. Die gute Gesamtwirkung ist weder an geringen noch an besonders hohen architektonischen Qualitäten zu messen. Das bedeutet bei durchschnittlichen örtlichen Gegebenheiten, dass das Mittelmass der Umgebung nicht gestört werden darf und sich eine neue Baute oder Anlage an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen der Umgebung zu orientieren hat.21 c) Gemäss den im vorinstanzlichen Verfahren eingeholten Fachberichten des Berner Heimatschutz vom 25. Januar 2020 und vom 17. Juni 2020 kontrastiere der bereits realisierte, hangseitige Anbau mit seinen grauen Holzlamellen die bestehende Holzfassade. Das nun zusätzlich vorgesehene, über das Hauptdach vorspringende Wetterschutzdach in Glas und Metall trete als weitere Zutat in Erscheinung und vermöge aus fachlicher Sicht gestalterisch nicht zu überzeugen. Zur besseren Einpassung hat der Berner Heimatschutz beantragt, das Wetterschutzdach gegen Norden auf die Flucht des Hauptdaches zu reduzieren und auf der Nordostseite auf die Überdeckung bis zur Eingangstüre der Wohnung Ost zu kürzen. Das Regierungsstatthalteramt kommt im angefochtenen Entscheid gestützt auf die fachliche Beurteilung des Berner Heimatschutzes zum Schluss, dass das Bauvorhaben sowohl in gestalterischer Hinsicht (Wetterschutzdach in Glas und Metall als gestalterisch nicht passende «Zutat» zum bestehenden Kontrast von Holzfassade und hangseitigem Anbau) als auch in Bezug auf die Proportionen nicht den angeführten Gestaltungsvorschriften entspreche. Damit widerspreche es sowohl den Vorgaben des Baugesetzes als auch denjenigen des Gemeindebaureglements. d) Im Beschwerdeverfahren wurde ein Fachbericht der KDP eingeholt. Diese hält im Bericht vom 19. März 2021 fest, dass die Frontseiten des Schulhauses sich weitgehend im Originalzustand präsentieren würden. Bei der im Jahr 2014 angefügten Laubenkonstruktion handle es sich um eine schlichte, teilweise holzverschalte Metallkonstruktion, die sich dem Gebäude unterordne; das Schulhausgebäude werde durch diese Ergänzung kaum beeinträchtigt. Die nun ins Auge gefasste Überdeckung sei eine Weiterführung der bestehenden verzinkten Stahlkonstruktion, welche eine Glasüberdeckung trage. Das Vorhaben werde aus denkmalpflegerischer Sicht in der dargestellten Form grundsätzlich als vertretbar erachtet. Der Anbau verliere durch die Ergänzung zwar etwas an architektonischer Klarheit, nach wie vor bleibe er jedoch untergeordnet gegenüber dem Hauptvolumen. Ein einheitlicher Aufbau über die ganze Länge der Konstruktion sei angezeigt, um eine ruhige Gesamtwirkung zu erzielen. Auffallend sei, dass die Glasüberdeckung deutlich über das Vordach des Hauptgebäudes vorrage. Eine Beschränkung in Flucht von Vordach und Laube wäre vorzuziehen, damit eine eindeutige Hierarchie und Dominanz des Hauptdaches bestehen bleibe und sich die Anbaukonstruktion nicht darüber hinausdehne. Es seien in diesem Fall die Optimierung der Gestaltung und des Witterungsschutzes gegeneinander abzuwägen. e) Aus dem Fachbericht der KDP ergibt sich somit, dass ein Wetterschutzdach aus denkmalpflegerischer Sicht grundsätzlich möglich ist. Allerdings stimmt auch die KDP dem Vorhaben der Beschwerdeführerin nicht vorbehaltlos zu. Zum einen bevorzugt auch sie eine Verkleinerung des Wetterschutzdaches, damit sich dieses dem Hauptdach besser unterordnet. Es kann somit nicht gesagt werden, dass das Wetterschutzdach aus denkmalpflegerischer Sicht die von der Beschwerdeführerin gewünschten Dimensionen aufweisen muss. Zum anderen lässt sich aufgrund der im Bericht gewählten Formulierungen schliessen, dass auch die KDP das Projekt 21 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9-10 N. 4a; BVR 2009 S. 329 E. 5.3, BVR 2006 S. 491 E. 6.3.1 6/9 BVD 110/2020/213 nicht gerade als gestalterisch ansprechend beurteilt, führt sie doch aus, das Schulhausgebäude werde durch die Ergänzung kaum beeinträchtigt bzw. der Anbau verliere durch die Ergänzung etwas an architektonischer Klarheit. Die Einschätzungen der KDP und des Berner Heimatschutzes widersprechen sich somit nicht, sondern sie weichen lediglich unwesentlich voneinander ab. Insbesondere vertreten beide übereinstimmend die Auffassung, dass das Wetterschutzdach, das über das Hauptdach hinaus vorspringt, gestalterisch nicht überzeugt. Es kann somit nicht gesagt werden, dass das Bauvorhaben hinsichtlich der Fassadengestaltung zu einer guten Gesamtwirkung führt. Es besteht keine Veranlassung, diesbezüglich von den nachvollziehbaren und überzeugenden Einschätzungen des Regierungsstatthalteramts, des Berner Heimatschutzes und der KDP abzuweichen. Diese sind anhand der Akten, insbesondere der darin enthaltenen Fotos und Pläne, gut nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin einen Augenschein beantragt, sind davon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Der entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen. Der Wunsch der Beschwerdeführerin nach einer optimalen Lösung zur Verminderung der Glatteisbildung ist zwar ohne weiteres nachvollziehbar. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Bauvorhaben, das gegen die Ästhetikvorschriften verstösst, nicht bewilligungsfähig ist.22 Das Regierungsstatthalteramt hat deshalb zu Recht den Bauabschlag erteilt. 4. Kosten des Fachberichts Berner Heimatschutz a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der Berner Heimatschutz beim Erstellen seines ersten Fachberichts vom 29. November 2019 der falschen Ansicht gewesen sei, das Wetterschutzdach sei bereits realisiert. Am Bereinigungsgespräch vom 20. Dezember 2019 habe der E.________ des Regierungsstatthalteramts festgestellt, dass der Anbau vor den Wohnungseingängen bestehend sei und im Zusammenhang mit dem Umbau des Gebäudes im Jahr 2013/2014 bewilligt worden sei. B.________ vom Berner Heimatschutz habe ausgeführt, dass er in seinem Fachbericht davon ausgegangen sei, der Anbau sei ohne Bewilligung erstellt worden sei. Es habe offensichtlich ein Missverständnis vorgelegen. Die Beschwerdeführerin erachtet es daher als stossend, dass der Berner Heimatschutz diesen auf falschen Annahmen beruhenden Fachbericht in Rechnung gestellt hat und dass sie diesen bezahlen soll. b) Vorab ist festzuhalten, dass die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens grundsätzlich von den Gesuchstellenden zu tragen sind (Art. 52 Abs. 1 BewD, Art. 107 VRPG). Ist das Regierungsstatthalteramt Baubewilligungsbehörde, bemisst sich die Gebühr für seine Leistungen nach der GebV23. Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG und Art. 11 GebV; vgl. dazu auch Art. 51 Abs. 2 BewD). Bei den Kosten für die Fachberichte des Berner Heimatschutzes, die das Regierungsstatthalteramt richtigerweise einholte, handelt es sich um ein Expertenhonorar, für das die Beschwerdeführerin als Baugesuchstellerin grundsätzlich aufzukommen hat. Das bestreitet sie auch nicht grundsätzlich, sie wendet sich einzig gegen Auflage der Kosten des ersten Fachberichts, weil dieser auf falschen Annahmen beruhe. c) Die Parteien haben eine Mitwirkungspflicht, wenn sie aus einem Begehren eigene Rechte ableiten oder wenn die Spezialgesetzgebung dies vorsieht (Art. 20 Abs. 1 und 3 VRPG). Im Baubewilligungsverfahren besteht eine solche spezialgesetzliche Mitwirkungspflicht indem 22 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9-10 N. 7 23 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 7/9 BVD 110/2020/213 vorgesehen ist, dass Baugesuchstellende bestimmte Unterlagen einzureichen haben (vgl. Art. 10 ff. BewD). Gemäss Art. 10 Abs. 3 BewD sind dem Baugesuch der Situationsplan, die Projektpläne und die allenfalls erforderlichen weiteren Unterlagen beizulegen. Bei Änderungen wie An-, Um- und Erweiterungsbauten muss aus den Plänen hervorgehen, welche Gebäudeteile bestehen bleiben, welche abgebrochen und welche neu erstellt werden sollen (Art. 14 Abs. 4 BewD). Es ist Sache der Bauherrschaft, vollständige und widerspruchsfreie Pläne einzureichen.24 Den Vorakten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem ersten Baugesuch lediglich rudimentäre Pläne und Unterlagen einreichte, die den massgeblichen Bestimmungen von Art. 12 ff. BewD nicht entsprachen. So reichte sie keinen Situationsplan gemäss Art. 12 BewD, sondern bloss eine unbeglaubigte Plankopie aus dem RegioGis ein. Zudem fehlten die gemäss Art. 13 BewD verlangten baupolizeilichen Angaben. Auf der Nordwestseite des Schulhauses war lediglich ein nicht vermasstes und nicht näher bezeichnetes gelbes Rechteck eingezeichnet. Die Baugesuchsunterlagen bestanden weiter aus einem Foto, dass die Nordwestfassade des Schulhauses mit dem Anbau zeigt. Hingegen fehlten die Fassadenpläne (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. c BewD). Als Projektplan wurde lediglich ein Schnitt des geplanten Wetterdachs eingereicht.25 Dass der F.________ des Berner Heimatschutzes aufgrund dieser Unterlagen irrtümlicherweise davon ausging, es gehe um ein nachträgliches Baugesuch für den bereits realisierten Anbau, ist unter diesen Umständen nachvollziehbar. Das Missverständnis beim Verfassen des ersten Fachberichts ist somit vor allem wegen der rudimentären, missverständlichen Baugesuchsunterlagen entstanden. Die Verantwortung für die mangelhaften Beilagen liegt nach dem Gesagten bei der Beschwerdeführerin als Bauherrin. Sie ist ihrer Pflicht als Bauherrin nur unzureichend nachgekommen. Sie hat den damit verbundenen Mehraufwand zu verantworten. Es besteht daher kein Anlass, bezüglich des ersten Fachberichts des Berner Heimatschutzes von einer Kostenüberwälzung auf die Beschwerdeführerin abzusehen. 5. Ergebnis und Kosten a) Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Regierungsstatthalteramt keinen Fachbericht der KDP einholen musste. Der Einbezug des Berner Heimatschutzes genügte. Da das Bauvorhaben gegen die gemeindeeigenen Ästhetikvorschriften verstösst, ist es nicht bewilligungsfähig. Das Regierungsstatthalteramt hat deshalb zu Recht den Bauabschlag erteilt. Dass der erste Fachbericht des Berner Heimatschutzes auf einem Missverständnis beruhte, ist den rudimentären Baugesuchsunterlagen geschuldet. Das Regierungsstatthalteramt hat daher die entsprechenden Kosten zu Recht der Beschwerdeführerin als Baugesuchstellerin auferlegt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1200.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV). c) Parteikosten nach Art. 104 Abs. 1 VRPG sind keine angefallen. III. Entscheid 24 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 34/34a N. 19a; VGE 2011/291 vom 8. Juni 2012 E. 3.3.3 25 Vgl. Vorakten pag. 27-29 8/9 BVD 110/2020/213 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken- Oberhasli vom 12. November 2020 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1200.00 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - C.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, per Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 9/9