Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass das Chalet bis vor wenigen Jahren bloss zeitweise bewohnt war (als Ferienhaus), die ersuchte Zufahrt in erster Linie mit der Gründung des Dauerwohnsitzes des Beschwerdeführers zusammenhängt und für die vorgenommene Nutzungsänderung von einer Temporärwohnbaute zu einem Dauerwohnsitz in der Landwirtschaftszone die benötigte Baubewilligung zu fehlen scheint. Soweit die privaten Interessen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der Nutzung des Chalets als Hauptwohnsitz stehen, lässt sich daher daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. d) Insgesamt ist der Beschwerdeführer durch den Bauabschlag nicht in seinen Grundrechten verletzt worden.