Der Eingriff ist ausserdem verhältnismässig und verletzt den Kerngehalt der Eigentumsgarantie nicht. Mit der Verweigerung der Bewilligung wird die Erstellung eines rechtswidrigen Bauvorhabens auf Landwirtschaftsland verhindert, weshalb diese Massnahme – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – geeignet ist, dem Ziel der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet zu dienen. Die Massnahme ist zur Erreichung dieses Ziels (der Verhinderung von nicht bewilligungsfähigen Bauten in der Landwirtschaftszone) auch notwendig. Die privaten Interessen an einer Zufahrt zum Chalet sind zwar nicht von der Hand zu weisen, vermögen jedoch das erwähnte, wichtige öffentliche Interesse nicht zu überwiegen.