Selbst wenn vorliegend von einem Eingriff in die Eigentumsgarantie des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsste, wäre dieser gerechtfertigt. Das umstrittene Vorhaben ist in der Landwirtschaftszone weder zonenkonform gemäss Art. 16a RPG noch kann es mittels einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG bewilligt werden. Damit ist eine gesetzliche Grundlage für einen Eingriff vorhanden. Die Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet sowie die Verhinderung von unzulässigen Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone bilden zudem ein wichtiges öffentliches Interesse. Der Eingriff ist ausserdem verhältnismässig und verletzt den Kerngehalt der Eigentumsgarantie nicht.