c) In der Landwirtschaftszone sind nur Bauten und Anlagen erlaubt, die als zonenkonform im Sinne von Art. 16a RPG oder gestützt auf eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG bewilligt werden können. Dies ist vorliegend nicht der Fall (vgl. E. 3). Dies bedeutet, dass die Eigentumsgarantie diesbezüglich eingeschränkt ist. Ein Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung für die Zufahrtsstrasse und den Autounterstand mit Wendeplatz lässt sich daher nicht aus der Eigentumsgarantie ableiten.