9/12 BVD 110/2020/212 öffentlichen Interesse durch die Rechtsordnung gezogen sind. Zu beachten sind unter anderem die Anforderungen der Raumplanung.20 In die Eigentumsgarantie darf im Übrigen – wie in andere Grundrechte auch – eingegriffen werden, wenn dafür eine genügende gesetzliche Grundlage besteht, der Eingriff im öffentlichen Interesse liegt sowie verhältnismässig ist und zudem der Kerngehalt nicht verletzt wird.21