Für ihn wie auch für seine Nachkommen bzw. künftige Eigentümer allerdings hätte der Bauabschlag schwerwiegende Folgen. Das Chalet könnte weiterhin nur über den steilen Fussweg erreicht werden. Bei Notfällen könnten Rettungsdienste das Chalet nur sehr eingeschränkt erreichen. Für ihn würde der Bauabschlag bedeuten, dass er sein Domizil in nächster Zeit verlassen müsste. Die privaten Interessen an der beantragten Hauszufahrt würden das geringe öffentliche Interesse an raumplanerischen Grundsätzen im vorliegenden Fall überwiegen. Der Entscheid sei somit nicht verhältnismässig und stelle einen unzulässigen Eingriff in das Eigentumsrecht dar.