Der Eingriff sei verhältnismässig, wenn dieser zur Verwirklichung der öffentlichen Interessen tatsächlich geeignet und erforderlich sei sowie in einem vernünftigen Verhältnis zum Freiheitsverzicht stehe, der dem Betroffenen auferlegt werde. Die Nichtbewilligung eines einfachen Fahrweges als Hauszufahrt einer bestandesgeschützten Liegenschaft sei kaum geeignet, dem Ziel der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet zu dienen. Das Chalet befinde sich ohnehin im Streusiedlungsgebiet und die umgebenden Liegenschaften seien alle durch Hauszufahrten erschlossen. Unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit sei zu beachten, dass vorliegend ein einfacher Feldweg aus sickerfähigem Material geplant sei.