a) Der Beschwerdeführer rügt, indem die Vorinstanz und das AGR eine Baubewilligung verweigerten und er folglich das dingliche Notwegrecht nicht ausüben könne, werde in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie eingegriffen. Ein solcher Eingriff sei nur zulässig, wenn er auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhe, im öffentlichen Interesse liege und verhältnismässig sei. Der Eingriff sei verhältnismässig, wenn dieser zur Verwirklichung der öffentlichen Interessen tatsächlich geeignet und erforderlich sei sowie in einem vernünftigen Verhältnis zum Freiheitsverzicht stehe, der dem Betroffenen auferlegt werde.