In der Stellungnahme vom 12. Februar 2021 vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, dass Ferienhäuser von dieser Bestimmung nicht erfasst würden. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der Wortlaut der Bestimmung spricht von «ursprünglich bloss zeitweise bewohnten Bauten». Dazu gehören auch Ferienhäuser. Auch gemäss dem Erläuterungsbericht des Bundesamts für Raumentwicklung ARE sind altrechtliche Zweitwohnungen, die zwar auch im Winter genutzt wurden, aber nicht dauernd bewohnt waren, vom Anwendungsbereich nicht ausgenommen (wobei der bereits gehobene Standard von 1972 unter den Besitzstandsschutz fällt, weitergeführt werden und im Rahmen der Wahrung der Identität auch noch in gewissem