h) Schliesslich widerspricht das Vorhaben auch Art. 42 Abs. 3 Bst. c RPV. Gemäss eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers bewohnt er das ursprünglich bloss zeitweise bewohnte Chalet erst seit wenigen Jahren ganzjährig. Es muss davon ausgegangen werden, dass die umstrittene Zufahrtsstrasse in erster Linie aufgrund dieses Dauerwohnsitzes benötigt wird. Die ersuchten baulichen Veränderungen ermöglichen mit anderen Worten diese veränderte Nutzung (von einem Ferienhaus zu einem Dauerwohnsitz) des ursprünglich bloss zeitweise bewohnten Chalets, was nicht im Einklang mit der erwähnten Bestimmung steht.