Dies führt dazu, dass die Wesensgleichzeit zu verneinen ist und die Identität der Baute nicht mehr gewahrt bleibt. Das umstrittene Bauvorhaben geht damit unabhängig von den flächenmässigen Beschränkungen nach Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV über eine Erweiterung im Sinn von Art. 24c Abs. 2 RPG hinaus. Ebenso kann offen bleiben, ob das Vorhaben für eine zeitgemässe Wohnnutzung im Sinne von Art. 24c Abs. 4 RPG nötig ist, wie dies der Beschwerdeführer mit Verweis auf das erstrittene Notwegrecht geltend zu machen scheint. Denn die Wesensgleichheit – welche vorliegend verneint werden muss – bleibt stets vorbehalten.17