g) Die Baugesuchspläne machen sodann deutlich, dass der Hang im Bereich der Parzelle Saanen Grundbuchblatt Nr. N.________ der Beschwerdegegnerin 2 durch die geplante Zufahrtsstrasse und die aufgrund der Hanglage notwendigen Terrainanpassungen in seinem Erscheinungsbild stark verändert wird. Die Zufahrt stellt einen unübersehbaren Einschnitt in die bis anhin unberührte Wiese dar. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er in der Stellungnahme vom 12. Februar 2021 vorbringt, optisch seien die beiden Fahrrinnen mit Grasnarbe in der Mitte in der leichten Hanglage kaum sichtbar. So sind – wie ausgeführt – neben dem eigentlichen Weg – auch Terrainanpassungen nötig.