Bei der Erschliessungsstrasse fällt ein Zusammenbau unabhängig vom Terraingefälle ausser Betracht. Ein körperlicher Zusammenhang ist bei einer solchen Zufahrt gar nicht möglich, weshalb dabei nicht von einer Erweiterung des Chalets gesprochen werden kann. Vielmehr handelt es sich um die Neuerstellung einer Zufahrt zu dieser altrechtlichen Baute und damit um ein eigenständiges Bauvorhaben. Bereits aus diesem Grund kann das Vorhaben – der Ansicht des AGR in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2020 folgend – nicht gestützt auf Art. 24c RPG bewilligt werden.