f) Gemäss den unbestrittenen Ausführungen des Beschwerdeführers wurde das Chalet A.________ 1963 rechtmässig erstellt. Es fällt damit grundsätzlich in den Anwendungsbereich von Art. 24c RPG. Allerdings kann das Bauvorhaben nicht als Erweiterung dieser altrechtlichen Baute bezeichnet werden. Zwar dient sowohl der Autounterstand mit Wendeplatz als auch der Erschliessungsweg dem Chalet. Allerdings fehlt bei beiden Bauteilen der körperliche Zusammenhang zu diesem Gebäude. Der Zusammenbau mit dem Haus wird – wenn überhaupt – nur beim Autounterstand durch das Terraingefälle verunmöglicht. Bei der Erschliessungsstrasse fällt ein Zusammenbau unabhängig vom Terraingefälle ausser Betracht.