Nach Art. 42 Abs. 3 Bst. c RPV dürfen bauliche Veränderungen keine wesentlich veränderte Nutzung ursprünglich bloss zeitweise bewohnter Bauten ermöglichen. Auch diesbezüglich ist der mit dem Bauvorhaben resultierende Zustand mit dem Zustand am 1. Juli 1972 zu vergleichen. Bewilligungspflichtige Änderungen der Umgebung (z.B. Erstellung von Parkplätzen) sind in der Regel als eigenständiges Bauvorhaben zu behandeln, wenn sie nicht einen körperlichen