bestünden, wenn es um die Bewohnbarkeit einer Liegenschaft gehe. Die zeitgemässe Bewohnbarkeit setze voraus, dass Rettungsdienste Zufahrt zu einer Liegenschaft hätten. Der Bau eines einfachen Feldwegs gestützt auf die Bestandesgarantie von Art. 24c RPG sei zulässig. Die Identität des Chalets werde mit dem Bau des Weges unter Würdigung der gesamten Umstände gewahrt, am äusseren Erscheinungsbild der Liegenschaft ändere sich kaum etwas. Es stünden angesichts der Bestandesgarantie auch keine wichtigen Anliegen der Raumplanung wie insbesondere die Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet entgegen. Schliesslich sei fraglich, ob der Bundesrat mit den quantitativen Obergrenzen gemäss Art.