d) Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, dass Vorhaben sei gestützt auf Art. 24c RPG bewilligungsfähig. Das Chalet A.________ sei 1963 rechtmässig erstellt worden und geniesse daher den Bestandesschutz dieser Bestimmung. Der bestimmungsgemässe Nutzen bestehe seit jeher im Bewohnen des Chalets, was dank sämtlichen sanitären Anlagen, Heizungsinstallationen und Kücheneinrichtungen auch ganzjährig möglich sei. Es fehle einzig eine Hauszufahrt. Die Absicht, das Chalet und dieses Gebiet zu erschliessen, bestehe seit der Gründung der Weggenossenschaft I.________ im Jahr 1983. Das Chalet A.________ sei das letzte Gebäude in diesem Streusiedlungsgebiet, welches über keine Hauszufahrt verfüge.