Das umstrittene Chalet befindet sich zwar innerhalb eines im kantonalen Richtplan bezeichneten Streusiedlungsgebiets, weshalb Art. 39 Abs. 1 RPV grundsätzlich zur Anwendung gelangt. Allerdings handelt es beim umstrittenen Bauvorhaben weder um die Änderung der Nutzung einer bestehenden Wohnbaute zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken noch um die Änderung der Nutzung einer bestehenden Wohnbaute zu Zwecken des örtlichen Kleingewerbes. Eine Ausnahmebewilligung nach dieser Bestimmung kommt damit ebenfalls nicht in Frage, was vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird.