Auch der Bestandesschutz des Chalets ändert nichts an der fehlenden Standortgebundenheit der Erschliessung. So hat das Bundesgericht im erwähnten Entscheid ausdrücklich festgehalten, aus der Bestandesgarantie der Häuser könne kein Anspruch auf eine befahrbare Zufahrt abgeleitet werden.11 Schliesslich führt das von den Zivilgerichten erteilte Notwegrecht nicht dazu, dass der Weg aus raumplanerischer Sicht einfach so bewilligt werden kann. Vielmehr bleiben für die Erteilung einer Baubewilligung die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und damit auch die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung massgebend.