In seiner Beschwerde bringt er lediglich vor, auf den vom AGR erwähnten Bundesgerichtsentscheid könne nicht vollumfänglich verwiesen werden. Im Gegensatz zum Sachverhalt, der diesem Entscheid zugrunde liege, solle vorliegend lediglich ein Chalet, das Bestandesgarantie geniesse, durch einen rund 100 m langen Feldweg erschlossen werden. Es gehe folglich nur um eine Hauszufahrt und nicht um eine eigentliche Detailerschliessung. Ein wesentlicher Unterschied sei zudem, dass ihm hier ein Notwegrecht eingeräumt worden sei. In der Stellungnahme vom 12. Februar 2021 ergänzt er, beim vorliegenden Feldweg im Streusiedlungsgebiet, welcher bloss als Hauszufahrt diene, sei nicht zu befürchten, dass es