Die blosse Möglichkeit, den Weg auch für landwirtschaftliche Zwecke zu nutzen, reicht für die Zonenkonformität jedoch nicht aus. Dass das Vorhaben entgegen den Ausführungen des AGR in der Verfügung vom 2. Juni 2020 für die Bewirtschaftung der betreffenden landwirtschaftlichen Nutzflächen notwendig und damit zonenkonform wäre, macht er jedoch selber nicht geltend und ist auch nicht erkennbar.