Die geplante Zufahrt sowie der Autounterstand mit Vorplatz und Wendehammer sind mangels Notwendigkeit für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht zonenkonform im Sinne von Art. 16a RPG. Der Beschwerdeführer tönt in seiner Beschwerde lediglich am Rande an, der geplante Feldweg könne auch zu landwirtschaftlichen Zwecken befahren werden. Die blosse Möglichkeit, den Weg auch für landwirtschaftliche Zwecke zu nutzen, reicht für die Zonenkonformität jedoch nicht aus.