Das Notwegrecht beinhaltet das Recht des Beschwerdeführers, auf seine Kosten einen befestigten Weg erstellen zu lassen. Die Beschwerdegegnerschaft bringt vor, die Linienführung des nun projektierten Weges entspreche nicht genau dem für das privatrechtliche Notwegrecht massgebenden Geometerplan, weshalb für den projektierten Verlauf der Zufahrtsstrasse kein vollständiges Wegrecht bestehe. Ob dem so ist, kann beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens offenbleiben. 3. Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens