a) Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft Saanen Grundbuchblatt Nr. L.________. Gemäss eigenen Angaben war er bis vor wenigen Jahren beruflich im Ausland tätig, seit seiner Rückkehr in die Schweiz bewohne er das auf diesem Grundstück bestehende Chalet A.________ ganzjährig. Vorher handelte es sich damit um ein Ferienhaus (so auch das AGR in der Verfügung vom 2. Juni 2020, S. 1 unten / S. 2 oben). Zurzeit erreicht der heute 76 Jahre alte Beschwerdeführer das Chalet gemäss den Ausführungen in der Beschwerde über einen steilen Fussweg auf dem Grundstück Saanen Parzelle Nr. B.________ (im Eigentum des Beschwerdegegners 1).