Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 verweigerte das AGR dem Bauvorhaben die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG1. Als Begründung führte es aus, es handle sich um ein Bauvorhaben, das aus objektiven Gründen nicht an den vorgesehenen Standort gebunden ist. Dem Vorhaben stünden zudem überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Gestützt auf diese Verfügung erteilte die Gemeinde mit Gesamtentscheid vom 29. Oktober 2020 den Bauabschlag.