Zudem war der Rechtsvertreter mit der Angelegenheit vertraut, vertrat er doch die Beschwerdeführenden bereits vor der Vorinstanz. Angesichts der Baukosten gemäss Baugesuch von rund CHF 1 100 00.– ist die Bedeutung der Streitsache als durchschnittlich im unteren Bereich und aufgrund der umstrittenen Rechtsfragen ist die Schwierigkeit des Prozesses als durchschnittlich im oberen Bereich einzustufen. Daher erscheint ein Parteikostenersatz von CHF 6728.05 (Honorar von CHF 6000.– , Auslagen von CHF 247.05 und Mehrwertsteuer von CHF 481.–) als angemessen. III. Entscheid